§110 SGB III Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen

(1) Die Teilnahme von Arbeitnehmern, die auf Grund von Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, an Transfermaßnahmen wird gefördert, wenn
1. die Maßnahme von einem Dritten durchgeführt wird,
2. die vorgesehene Maßnahme der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen soll,
3. die Durchführung der Maßnahme gesichert ist und
4. ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.

Transfermaßnahmen sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich Arbeitgeber angemessen beteiligen. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satz l gelten Betriebsänderungen im Sinne des § 111 Betriebsverfassungsgesetz unabhängig von der Unternehmensgröße.

(2) Die Förderung wird als Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 Euro je gefördertem Arbeitnehmer.

(3) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme dazu dient, den Arbeitnehmer auf eine Anschlussbeschäftigung im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des gleichen Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns vorzubereiten. Durch die Förderung darf der Arbeitgeber nicht von bestehenden Verpflichtungen entlastet werden.

(4) Die Agenturen für Arbeit beraten die Betriebsparteien über die Fördermöglichkeiten nach Absatz l auf Verlangen im Vorfeld der Entscheidung über die Einführung von Transfermaßnahmen, insbesondere auch im Rahmen von Sozialplanverhandlungen nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes.

(5) Während der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.

Quelle: SGB III

§111 SGB III Transferkurzarbeitergeld

(1) Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn
1. und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4. der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn infolge einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Abs. l Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen.

(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn
1. in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung durchgeführt und
2. die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer
1. von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
2. nach Beginn des Arbeitsausfalles eine versicherungspflichtige Beschäftigung

a) fortsetzt oder
b) im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,

3. nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen. § 172 Abs. I a bis 3 gilt entsprechend.

(5) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 173 Abs. l, 2 Satz l und Abs. 3 entsprechend. Die Anzeige über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat. § 110 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Hat die Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten ergeben, dass Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignete Maßnahme gilt auch eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber. Nimmt der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, die das Ziel der anschließenden Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber hat, steht bei Nichterreichung dieses Zieles die Rückkehr des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb seinem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.

(7) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen.

(8) Die Bezugsfrist für das Transferkurzarbeitergeld beträgt längstens zwölf Monate.

(9) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres unverzüglich Daten über die Struktur der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, die Zahl der darin zusammengefassten Arbeitnehmer sowie Angaben über die Altersstruktur und die Integrationsquote der Bezieher von Transferkurzarbeitergeld zuzuleiten.

(10) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, finden die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 182 Nr. 3 Anwendung.

Quelle: SGB III

Arbeitssuchendmeldung

Arbeitnehmer müssen sich spätestens 3 Monate vor Ende eines Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Wenn Arbeitnehmer erst später erfahren, dass sie arbeitslos werden, müssen sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden. Das ist wichtig, damit die Agentur oder eine Transfergesellschaft so früh wie möglich bei der Arbeitssuche unterstützen können und damit keine finanziellen Nachteile entstehen, falls später Arbeitslosengeld beantragt werden muss.

Assessment Center

Das Assessment-Center ist ein spezielles Auswahlverfahren, das Unternehmen zur Besetzung mancher Positionen durchführen. Die Kandidaten müssen bei dem mehrstündigen oder mitunter sogar mehrtägigen Assessment Center verschiedene Übungen durchlaufen. Anhand der Ergebnisse von standardisierten Tests, Gruppendiskussionen, Rollenspielen und Einzelinterviews wird Ihr Verhalten in beruflich relevanten Situationen eingeschätzt und eine Auswahl getroffen.

Aufstockungsbetrag

Freiwillige Zahlung des personalabgebenden Betriebs, um das Entgelt eines Arbeitnehmers in der Transfergesellschaft über das Transferkurzarbeitergeld hinaus auf die Höhe des Nettoentgelts in der Transfergesellschaft aufzustocken

Betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit

In einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) werden Arbeitnehmer zusammengefasst, deren Arbeitsplatz aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung dauerhaft entfällt. Eine beE wird i.d.R. von einem neuen Rechtsträger (eigene Rechtspersönlichkeit) gebildet und auch als Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (Transfergesellschaft) bezeichnet.
Wird im Ausnahmefall vom personalabbauenden Unternehmen eine unselbständige betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit gegründet, ist eine eindeutige Trennung zwischen den Arbeitnehmern der beE und des Betriebes unerlässlich.

Businessplan

Der Businessplan ist Ihr Geschäftskonzept, in dem Sie erläutern, wie Sie Ihre Idee für die Selbständigkeit umsetzen wollen. Der Businessplan sollte daher alle Faktoren berücksichtigen, die für den Erfolg oder Misserfolg des Vorhabens entscheidend sind.
Wesentliche Informationen, die im Businessplan enthalten sein müssen, sind die Beschreibung der Geschäftsidee sowie die Beschreibung des Management-Teams. Dabei legen Sie dar, durch welche Ausbildung, Berufserfahrung oder Fähigkeiten das Management-Team oder der Einzelunternehmer in der Lage sind bzw. ist, die Geschäftsidee umzusetzen.
Der Businessplan erläutert, was das neue Produkt oder die neue Dienstleistung einzigartig macht. Er erörtert das Marktpotenzial, die Wettbewerbssituation und die Kundenanforderungen. Zu den weiteren wichtigen inhaltlichen Punkten zählen Preisgestaltung, Marketing, Vertriebswege, Marktzugang und -eintritt, Produktionsmittel, Herstellungsverfahren, Partnerschaften, Rechtsform und Chancen/Risiken (SWOT-Analyse).
Schließlich beantwortet der Businessplan noch die Frage, wie das Vorhaben finanziert werden soll. Der Kapital- und Investitionsbedarf ergibt sich aus einem Finanz- und Liquiditätsplan; eine Ertragsvorschau bildet den erwarteten Umsatz und Gewinn ab.
Die PRM unterstützt Sie im Seminar Existenzgründung und in der Einzelberatung bei der Entwicklung Ihres Businessplans.

Dreiseitiger Vertrag

Vertrag zwischen dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Transfergesellschaft zur Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und Begründung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft

ESF-Förderung

Mittel aus dem Europäischen Sozialfonds, die bei der Gewährung von Transfer-Kug zusätzlich für Qualifizierungsmaßnahmen der Arbeitnehmer beantragt werden können.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Freistellung

Ruhen des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung in einem Unternehmen (Zweitarbeitsverhältnis), d.h. Möglichkeit der Rückkehr in die Transfergesellschaft

Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist eine staatliche Subvention, die von der Agentur für Arbeit an Empfänger von Arbeitslosengeld gezahlt wird, die sich selbständig machen wollen.

Hierzu ist es notwendig, dass der Businesplan von einer durch die Agentur für Arbeit anerkannten „fachkundigen Stelle“ auf seine Tragfähigkeit hin überprüft wird. Dies können beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände oder Steuerberater sein.

Interessenausgleich

Instrument der betrieblichen Mitbestimmung (§ 112 BetrVG), das der Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen für Arbeitnehmer dient, die von der betrieblichen Restrukturierung betroffenen sind, nicht eingefordert werden kann und die Umsetzung der geplanten Betriebsänderung regelt

Outplacement

Von Unternehmen finanzierte professionelle Dienstleistung zur beruflichen Neuorientierung für ausscheidende Mitarbeiter, oft bis hin zum Abschluss eines neuen Vertrages oder einer Existenzgründung

Praktikum

Möglichkeit für Teilnehmer einer Transfergesellschaft, einen neuen Arbeitsplatz in einem anderen Unternehmen kennenzulernen, und dabei weiter von der Transfergesellschaft bezahlt zu werden; Dauer i.d.R. maximal sechs Wochen, bei Einarbeitung an einem neuen Arbeitsplatz und anschließendem Arbeitsvertrag auch länger

Probearbeiten

I.d.R. kurzes Praktikum in einem externen Unternehmen, während dessen Laufzeit die Transfergesellschaft weiter das vereinbarte Entgelt an den Teilnehmer zahlt

Profiling

Analyse der Stärken und Schwächen (Eingliederungsaussichten) der Teilnehmer. Beim Eintritt in eine Transfergesellschaft vor dem Übergang vorgeschrieben.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Remanenzkosten

Beiträge zur Sozialversicherung, Lohn- und Gehaltszahlungen während des Urlaubs und an Feiertagen sowie Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes (werden vom personalabgebenden Betrieb getragen).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Sozialplan

Im Gegensatz zum Interessenausgleich über Einigungsstelle erzwingbar. Hat zum Gegenstand die Maßnahmen zur Milderung der durch die Restrukturierung entstehenden Nachteile (Abfindungen, Transferleistungen).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Qualifizierungsbudget

Die Mittel, die im Transfersozialplan für die Qualifizierung der Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft vorgesehen sind.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Transferagentur

Eine Transferagentur wird vom Personal freisetzenden Unternehmen oder (i.d.R.) von einem externen Träger eingerichtet und berät, vermittelt und betreut die von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten während der Kündigungsfrist. Ziel ist es, durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Förderung nach § 110 SGB III die Vermittlungschancen zu verbessern und den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu verhindern sowie berufliche und persönliche Daten der Beschäftigten, die für eine Vermittlung wichtig sind, zu erfassen.

Transferanbieter

Eigenständige Anbieter von Leistungen zur Durchführung von Transfermaßnahmen und Transfergesellschaften. Es werden auch die Bezeichnungen wie Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, Auffanggesellschaft o.Ä. verwendet.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

PRM Personalentwicklungsgesellschaft mbH

Transfergesellschaft

Ein Betrieb, der von einem Träger von Transferleistungen geführt wird, um die Arbeitnehmer des Personal abbauenden Unternehmens aufzunehmen. Die juristische Bezeichnung hierfür ist betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit. Es werden auch Bezeichnungen wie Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, Auffanggesellschaft o. ä. verwendet.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Transferkurzarbeitergeld

Zahlung der Agentur für Arbeit an die Arbeitnehmer, um das ausgefallene Entgelt während der Beschäftigung in der Transfergesellschaft zu ersetzen. Das Transferkurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent bzw. 67 Prozent des Nettolohns, abhängig davon, ob Kinder zu berücksichtigen sind. Die Einzelheiten können Sie dem Merkblatt 8c der Bundesagentur für Arbeit entnehmen.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Transfermappe

Datei, in der Informationen über den Teilnehmer einer Transfergesellschaft und Aktivitäten während der Vertragslaufzeit erfasst werden (Beratung, Qualifizierung, Bewerbungsaktivitäten etc.)

Transfermaßnahmen

Transfermaßnahmen finden in der Kündigungsfrist bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb statt und umfassen alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich der Arbeitgeber beteiligt. Transfermaßnahmen müssen durch einen Dritten (Träger) durchgeführt werden. Ziel ist es, die Vermittelbarkeit der betroffenen Arbeitnehmer zu verbessern (Transferagentur).

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Transfersozialplan

Im Vordergrund steht die Verwendung von Sozialplanmitteln für Maßnahmen zur Unterstützung der Integration der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Turboprämie / Sprinterprämie

Ein finanzieller Anreiz für den Arbeitnehmer, die Beschäftigung in der Transfergesellschaft möglichst schnell durch Arbeitsaufnahme in einem Betrieb oder durch Wechsel in die Selbständigkeit zu beenden.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Zweitarbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis des Teilnehmers einer Transfergesellschaft mit einem externen Unternehmen, während dessen das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft durch eine Freistellung (i.d.R. für die Dauer der Probezeit) ruht, die eine Rückkehr in die Transfergesellschaft ermöglicht

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